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SOCAGE T23 AGB

HEBEBÜHNE

 

 

AGB Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Arbeitsbühnen

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietvertrag.

2. Das vermietete Gerät, einschliesslich des Zubehörs, bleibt während der ganzen Mietdauer uneingeschränktes und unveräusserlichtes Eigentum der Vermieterin. An den Geräten dürfen vom Mieter keine technischen Änderungen vorgenommen werden. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin ins Ausland gebracht werden.

3. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Gerätes untersagt.

4. Die Mietdauer und der Gefahrenübergang beginnen mit der Lieferung bzw. der Übernahme des Mietgegenstandes am vereinbarten Ort und enden gemäss Mietvertrag mit der gegenseitigen Unterzeichnung der Dokumente und Rückgabe des Gerätes samt Zubehör am bestimmten Ort.

Das Mietende ist der Vermieterin mindestens 24 Stunden im Voraus telefonisch, per E-Mail oder per Fax mitzuteilen.

Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietdauer, ist er verpflichtet, bei der Vermieterin mindestens 24 Stunden im Voraus um eine solche nachzusuchen. Die rechtsgültige und verbindliche Verlängerung der Mietdauer erfolgt einzig durch eine Bestätigung der Vermieterin. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung. Der Vermieterin bleibt vorbehalten, gegebenenfalls ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.

Eine Verkürzung der Mietdauer muss bis 24 Stunden vor der Rückgabe der Vermieterin angezeigt werden. Der Vermieterin bleibt vorbehalten, an der vereinbarten Mietdauer festzuhalten oder einen Konditionenwechsel bei verkürzter Dauer vorzunehmen.

Bei Nichtbeachtung der Modalitäten zur Verlängerung bzw. Verkürzung der Mietdauer durch den Mieter, gehen allfällige Ansprüche Dritter und diejenigen der Vermieterin zu Lasten des Mieters.

Grundsätzlich werden keine Mietunterbrüche akzeptiert, auch nicht das Risiko von Witterungseinflüssen. Ausnahmsweise, 24 Stunden vorher angemeldet und begründet, kann die Vermieterin Mietunterbrüche akzeptieren.

Nachträgliche Mietunterbruchmeldungen akzeptiert die Vermieterin nicht. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, das Gerät gegen den üblichen Transporttarif vom Einsatzort abzuziehen und bei erneutem Bedarf wieder dorthin zu bringen.

5. Bei Rückgabe an bzw. Abholung durch die Vermieterin hat das Gerät in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand gemäss Dokumenten zu sein. Entspricht das Mietobjekt diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, wird das Gerät auf Kosten des Mieters gereinigt oder instand gestellt.

6. Die Anlieferung und Abholung erfolgt an einem leicht zugänglichen Ort. Besondere Anforderungen an die Einbringung und Ausbringung werden separat verrechnet und sind in den ordentlichen Transportkosten nicht enthalten.

7. Der Mietpreis richtet sich nach dem jeweils gültigen Miettarif der Vermieterin und gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 9 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag. Bei mehrschichtigem Betrieb ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietpreis zu entrichten. Wochenend- und Feiertagseinsätze werden zusätzlich berechnet und sind der Vermieterin im Voraus zu melden. Der Mietpreis ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt wird, das Mietobjekt bei der Vermieterin zur Verfügung stand oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird.

Die Vermieterin behält sich das Recht vor, den Mietpreis im Voraus einzufordern oder eine Anzahlung zu verlangen. Eine Verrechnung von Forderungen des Mieters an die Vermieterin ist hierbei ausgeschlossen.

Ist der Mieter mit der Zahlung in Verzug, kann sich die Vermieterin mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückziehen und die Vermieterin kann das Mietobjekt abholen, ohne dass der Mieter dagegen Widerspruch erheben darf. Die dabei anfallenden Kosten gehen voll zu Lasten des Mieters.

8. Das Bedienungspersonal ist sofern nicht anders vereinbart vom Mieter zu stellen. Der Mieter verpflichtet sich, nur von der Vermieterin instruiertes Bedienungspersonal einzusetzen und die Bedienungsvorschriften vorab genau zu studieren und einzuhalten. Für das Lenken des Motorwagens ist ein gültiger Führerausweis nach schweizerischem Recht erforderlich. Dieser ist bei der Herausgabe des Gerätes unaufgefordert vorzuweisen. Aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften sich ergebende Schäden gehen voll zu Lasten des Mieters. Mit der Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Mieter, alle nötigen Instruktionen erhalten zu haben. Auf Wunsch und vorbehältlich der Verfügbarkeit, stellt die Vermieterin das Bedienungspersonal gegen separate Berechnung zur Verfügung.

9. Sämtliche benötigten Treib- und Betriebsstoffe und das Batteriewasser gehen zu Lasten des Mieters und sind täglich zu kontrollieren.

10. Das vermietete Gerät entspricht den SUVA/CE-Normen und ist, bei Geräten mit Kontrollschildern, im Strassenverkehr (als Arbeitsmaschine) zugelassen. Die Vermieterin verpflichtet sich, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand bereitzustellen.

11. Maschinenversicherung: Die Gefahr von unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen des Mietobjektes als Folge von Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern, Überlast, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, in Folge gewaltsamer äusserer Einwirkung, insbesondere Zusammenstössen, Anprallen, Um- oder Abstürzen, Einsinken, durch unfallmässiges äusseres Anprallen von Gütern, durch Wind und Sturm sowie Schäden und Verluste durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Elementarereignisse oder vollendeten Diebstahl trägt die Vermieterin während der gesamten Mietdauer.

Der Mieter leistet dafür eine pauschale Beteiligung pro Vertrag und Gerät. Der Mieter übernimmt den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt.

Von dieser Regelung kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden und dies auch nur gestützt auf den durch den Mieter zu erbringenden schlüssigen Nachweis eines zumindest gleichwertigen Versicherungsschutzes sowie gegen vorgängige Abtretung des Anspruchs auf Versicherungsleistung an die Vermieterin. Ein Regress gegenüber der Vermieterin und/oder der Versicherung der Vermieterin ist auszuschliessen.

Nicht gedeckt von der Versicherung sind Schäden, die auf eine fahrlässige Schadensverursachung oder Verschulden zurückzuführen sind, bei denen das Gerät nicht gemäss den von der Vermieterin erteilten Instruktionen und Zweckbestimmung gebraucht wurde (u.a. nicht richtig abgestützt oder falsche Betriebsstoffe verwendet wurde), sowie Glasschäden an der Kabine, Lichtern etc. und Reifenschäden. Solche Schäden gehen zu Lasten des Mieters, der bei fahrlässiger Schadensverursachung oder Verschulden einen Rückgriff zu gewärtigen hat.

Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

Die Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter übernimmt den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall. Die Vermieterin haftet nicht für über diese Deckungssumme hinausgehende Schäden. Der Mieter hat die genannte Deckungssumme übersteigenden Schadenbetreffnisse sowie den Selbstbehalt zu übernehmen.

Haftpflichtversicherung (ausserhalb Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung)

Der Mieter ist verpflichtet, sich auf eigene Initiative und Kosten gegen Schäden zu versichern, die Dritte durch den Gebrauch des Mietobjektes erleiden könnten, mit Ausnahme der Schäden, welche der Strassenverkehrsge-setzgebung unterstehen.

12. In jedem Schadenfall ist die Vermieterin ohne Verzug und unaufgefordert zu benachrichtigen. Schadenanzeige, Polizeirapport und andere Formalitäten, sind umgehend der Vermieterin einzureichen.

13. Die Haftung der Vermieterin für einen Schaden beim Mieter oder Dritten, welcher unmittelbar oder mittelbar durch Versagen oder Ausfall des Mietgegenstandes verursacht wird, ist ausgeschlossen. Insbesondere entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen oder Imageschaden beim Mieter oder Dritten wird vollumfänglich vom Mieter getragen.

14. Der Mieter holt die allfälligen Bewilligungen für die Benützung öffentlichen und privaten Grundes sowie das Aufstellen der Arbeitsbühne auf solchem selbst ein. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Auf Wunsch und gegen Bezahlung erledigt die Vermieterin diese Formalitäten.

15. Vor Inbetriebnahme des Gerätes vergewissert sich der Mieter, alle Vorsichtsmassnahmen für den gefahrlosen Einsatz des Gerätes getroffen zu haben. Insbesondere hat er die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die Bodenverhältnisse an der jeweiligen Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz des Mietobjektes möglich machen, sowie durch eine angemessene Absperrung keine Personen und Sachen gefährdet werden. Der Mieter verpflichtet sich, nur erlaubte Tätigkeiten durchzuführen. Er holt die allfällig notwendigen Bewilligungen ein und hält sämtliche gesetzlichen Regelungen und Vorschriften ein. Allfällige aus der Nichtbeachtung obiger Regelung ergebende Schäden und/oder Strafen hat vollumfänglich der Mieter zu tragen.

16. Bei Einsätzen wie Maler-, Schweiss-, Reinigungsarbeiten mit Säuren oder ähnlichen Arbeiten, muss das Gerät ausreichend abgedeckt und geschützt werden. Einsätze in Räumen mit besonderen Anforderungen (z.B. Reinräume, Extremtemperatur-Räume, Feuchträume) sind nur nach Absprache mit der Vermieterin zulässig.

Sandstrahlarbeiten oder andere besonders schädigende Arbeiten sowie Einsätze sind nicht zulässig.

Bei Nichtbeachtung werden Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten dem Mieter in Rechnung gestellt.

17. Bei auftretenden Defekten, für welche der Mieter eine Verantwortung bestreitet, wird durch Beizug eines von beiden Parteien akzeptierten Experten eine einvernehmliche Lösung gesucht. Können sich die Parteien innerhalb von 24 Stunden nach Schadenseintritt über die Person und den Auftrag des Experten nicht einigen, sind die Parteien berechtigt, weitere Schritte einzuleiten. Vorbehalten bleibt eine andere Regelung durch die involvierten Versicherungsgesellschaften.

18. Die Geltendmachung eines Retentionsrechtes seitens des Mieters ist ausgeschlossen.

19. Die Vermieterin ist berechtigt, alle Rechte, welche sich aus diesem Vertrag ergeben, an einen Dritten abzutreten.

20. Vertragsänderungen setzen das Einverständnis der Vermieterin voraus.

21. Soweit in diesem Vertrag nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

22. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

23. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sitz der Vermieterin

Selbstbehalt Maschinenversicherung: CHF 2’000.-

Selbstbehalt Motorfahrzeug Haftpflichtversicheung: CHF 1’000.-

 

Stand: 1. Januar 2013

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